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Beurkundung der Geburt eines Deutschen im Ausland

Foto eines lachenden Babys

Foto eines lachenden Babys, © www.colourbox.com

30.09.2021 - Artikel

Allgemeines

Ist ein deutscher Staatsangehöriger im Ausland geboren, so kann der Personenstandsfall auf Antrag im Geburtenregister oder im Sterberegister des zuständigen Standesamts beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Dabei ist es unerheblich, ob die betroffene Person vor oder nach dem 01.01.2009 geboren ist.

Die Botschaft ist befugt, Anträge auf Beurkundung der Geburt eines Deutschen entgegenzunehmen, wenn sich der Personenstandsfall im Ausland ereignet hat und die antragsberechtigte Personen ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Botschaft hat.

Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung der Geburt ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich das Kind oder (wenn das Kind nie in Deutschland wohnte) die antragstellende Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Das minderjährige Kind teilt dabei den Wohnsitz seiner gemeinsam sorgeberechtigten Eltern oder seines allein sorgeberechtigten Elternteils.

Eine Ersatzzuständigkeit des Standesamts I in Berlin ist nur gegeben, wenn weder das Kind noch die antragstellende Person jemals (auch nicht als Kind) im Inland wohnhaft waren. Bei Zuständigkeit des Standesamt I von Berlin, kann auf deutsche Übersetzungen von ausländischen Urkunden in englischer und französischer Sprache verzichtet werden.

Antragsberechtigung

Bei einer Geburt sind die Eltern, das Kind, um dessen Geburt es sich handelt, dessen (letzter) Ehegatte oder Lebenspartner oder dessen Kinder antragsberechtigt. Eine Reihenfolge für die Antragsberechtigung ist nicht festgelegt. Ist ein Kind adoptiert, können nur die Annehmenden den Antrag als Eltern stellen. Als Kinder sind sowohl die leiblichen als auch die adoptierten Kinder des Betroffenen antragsberechtigt. Weitere Abkömmlinge, z. B. Enkelkinder, haben kein Antragsrecht.

Beizufügende Nachweise und Unterlagen

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

  • Nachweis der Geburt des Kindes (ausländische Geburtsurkunde des Kindes, kann diese nicht vorgelegt werden, sonstige Nachweise über die Geburt (z. B. Krankenhausbescheinigung, Bescheinigung der Hebamme, Taufschein)

  • bei einem Kind von miteinander verheirateten Eltern: Nachweis der Geburt und Eheschließung der Eltern (Geburtsurkunden und Eheurkunde bzw. beglaubigter Eheregisterausdruck)

  • bei einem Kind von nicht miteinander verheirateten Eltern: Geburtsurkunde der Mutter, ggf. Nachweis der Anerkennung der Vaterschaft und Geburtsurkunde des Vaters, ggf. Sorgeerklärungen

  • bei Eheauflösung außerdem: Sterbeurkunde oder rechtskräftiger Beschluss über die Todeserklärung bzw. Scheidungsurteil mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Eltern und des Kindes (soweit vorhanden), z. B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Passersatzes, des amtlichen Personalausweises mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde).

  • Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

  • ggf. Namenserklärungen oder Nachweise zur Namensführung

Gebühren

a) Erhebung durch die Auslandsvertretungen

Für die evtl. erforderliche Beglaubigung der Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR erhoben (zahlbar ausschließlich in Landeswährung zum jeweils aktuellen Zahlstellenkurs der Botschaft).

Für die Erhebung anderer Gebühren und Auslagen (z. B. Beglaubigung von Fotokopien), werden Gebühren nach Einzelfallberechnung erhoben.

b) Erhebung durch das zuständige Standesamt

Gebühren und Auslagen für Anträge auf Beurkundung der Geburt eines Deutschen im Ausland werden gemäß § 72 PStG durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe von Landesrecht erhoben. Es gibt keine bundeseinheitliche Gebühren- und Auslagenregelung.


Bitte beachten Sie: ​​​​​​​

  • Auf Wunsch wird Ihnen eine gebührenpflichtige Kopie bzw. beglaubigte Kopie des Antrags ausgehändigt.

  • Die Antragstellung ist nicht an eine Frist gebunden und somit jederzeit möglich.

  • Ausländische öffentliche Urkunden sollten in legalisierter Form vorgelegt werden.

Weitere Informationen

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