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Eheschließungen
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Allgemeines
Für den Nachweis einer in Bahrain geschlossenen Ehe ist die mit einer Apostille versehene bahrainische Heiratsurkunde völlig ausreichend. Hinweise zum Apostilleverfahren für bahrainische Urkunden zur Verwendung bei deutschen Behörden finden Sie hier.
Zusätzlich können Sie freiwillig auf Antrag eine gebührenpflichtige Registrierung in einem deutschen Eheregister vornehmen lassen. Nach der Eintragung kann vom Standesamt jederzeit eine deutsche Heiratsurkunde ausgestellt werden. Sofern einer der Ehegatten noch in Deutschland gemeldet ist, wird der Eintrag im Eheregister des Standesamtes am Wohnsitz geführt. Falls kein Meldewohnsitz mehr in Deutschland besteht, ist das Standesamt des letzten Wohnsitzes einer der Ehepartner in Deutschland für die Eintragung im Eheregister zuständig.
Wirksamkeit von Eheschließungen für den deutschen Rechtsbereich
Im Bereich der Anerkennung von im Ausland erfolgten Eheschließungen für den deutschen Rechtsbereich sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:
Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.
Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche sind dementsprechend nicht verpflichtet, einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.
Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) vorlagen und wenn das Orts- oder Geschäftsstatut hinsichtlich der Form der Eheschließung (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) gewahrt wurde.
Bitte beachten Sie:
Gem. § 172 des deutschen Strafgesetzbuches wird, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, mit Freiheitssstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
Antragsberechtigung
Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen.
Beizufügende Nachweise und Unterlagen
Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.
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Nachweis der Eheschließung (Eheurkunde, Ehevertrag ggf. Registrierungsnachweis etc.)
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Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Passersatzes, des amtlichen Personalausweises mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde).
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Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.
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Nachweis zur Abstammung (z.B. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages)
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ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe
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Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften, ggbf. Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)
Gebühren
a) Erhebung durch die Auslandsvertretungen
Für eine evtl. erforderliche Beglaubigung der Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR erhoben. Für die Erhebung anderer Gebühren und Auslagen (z.B. Beglaubigung von Fotokopien), werden Gebühren nach Einzelfallberechnung erhoben.
b) Erhebung durch das zuständige Standesamt
Gebühren und Auslagen für Anträge auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister werden gemäß § 72 PStG durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe von Landesrecht erhoben. Es gibt keine bundeseinheitliche Gebühren- und Auslagenregelung.
Allgemeine Grundsätze
Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.
Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche sind dementsprechend nicht verpflichtet, einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.
Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) vorlagen und wenn das Orts- oder Geschäftsstatut hinsichtlich der Form der Eheschließung (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) gewahrt wurden.
Bitte beachten Sie:
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Auf Wunsch wird Ihnen eine gebührenpflichtige Kopie bzw. beglaubigte Kopie des Antrags ausgehändigt.
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Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur erforderlich, sofern im Rahmen des Antrages eine Namenserklärung abgegeben wird.
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Der Antrag kann direkt beim zuständigen Standesamt gestellt werden, sofern keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist.
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Sofern Sie in Deutschland noch einen Meldewohnsitz haben, wenden Sie sich bitte an das für den Wohnsitz zuständige Standesamt.
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Ausländische öffentliche Urkunden sollten in legalisierter Form vorgelegt werden.
Eheschließung in Bahrain - Konsularbescheinigung
Im Regelfall wird von den bahrainischen Behörden eine Konsularbescheinigung der Botschaft über die Ehefähigkeit angefordert (sog. „letter of non-objection“). Vor der Erteilung einer entsprechenden - gebührenpflichtigen - Bescheinigung ist von dem deutschen Eheschließenden ein vom zuständigen Standesamt ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis (§ 39 PstG) vorzulegen.
Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt am (letzten) Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zuständig. Hatte der Eheschließende im Inland nie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 39 Abs. 1 PStG).
Es werden ausschließlich mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt, die eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten vom Tag oder Ausstellung ab haben. Das Ehefähigkeitszeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses geschlossen wird. Ist in dem Ehefähigkeitszeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, so ist diese maßgebend.