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Namenserklärung nach Scheidung/Tod

30.09.2021 - Artikel

Sie sind geschieden oder verwitwet und möchten nun den vor der Eheschließung geführten Namen oder Ihren Geburtsnamen wieder führen?

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen ändert sich nicht automatisch durch Ehescheidung oder Versterben des Ehegatten. Nach Auflösung einer Ehe ist es möglich, durch Namenserklärung den Geburtsnamen oder den Namen anzunehmen, den man vor der Eheschließung geführt hat.

Sollten Sie im Ausland geschieden worden sein, muss das ausländische Scheidungsurteil zunächst von dem zuständigen Gericht in Deutschland anerkannt werden, bevor eine Namenserklärung wirksam wird.

Nur ausnahmsweise kann die ausländische Entscheidung für den deutschen Rechtsbereich auch ohne Antrag und förmliches Anerkennungsverfahren beachtlich sein. So bedürfen Scheidungsurteile aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union - außer Dänemark - keiner Anerkennung, wenn das Scheidungsverfahren nach dem 1. März 2001 bzw. nach dem zu einem späteren Zeitpunkt erfolgten Beitritt des Mitgliedstaates eingeleitet wurde. In diesem Fall können Sie stattdessen eine Bescheinigung nach Artikel 39 der Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003 beantragen, die Sie bei dem Gericht erhalten, wo Sie geschieden wurden.

Die Scheidungsanerkennung ist weiterhin nicht nötig, wenn beide Ehegatten zum Zeitpunkt der Entscheidung ausschließlich dem Staat angehörten (also keine doppelte Staatsangehörigkeit), dessen Gericht oder Behörde die Entscheidung getroffen hat (sog. Heimatstaatenentscheidung).

Notwendige Unterlagen

  • Antrag
  • Ihr Reisepass
  • Ihre Geburtsurkunde
  • Heiratsurkunde
  • Nachweis zur Namensführung in der Ehe (z.B. Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung, ausgestellt vom deutschen Standesamt)
  • rechtskräftiges Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde des Ehegatten
  • falls zutreffend Nachweis zur Scheidungsanerkennung in Deutschland

Hier können Sie einen Termin buchen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden.
Bahrainische Urkunden bedürfen einer Apostille, die durch das bahrainische Außenministerium (dortige Konsularabteilung) ausgestellt wird.

Gebühr

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der anzufertigen Kopien. Diese können mit Bargeld in BHD zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

  • Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular, 79,57 EUR
  • Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 22,76 EUR.
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