Willkommen auf den Seiten des Auswärtigen Amts

Namenserklärung für ein im Ausland geborenes Kind

30.09.2021 - Artikel

Die Namensführung eines deutschen Staatsangehörigen richtet sich nach deutschem Recht, unabhängig von der Eintragung in einer ausländischen Geburtsurkunde. Aus diesem Grund kann eine Namenserklärung erforderlich sein, bevor Ihrem Kind ein deutscher Reisepass ausgestellt werden kann.

Ist eine Namenserklärung erforderlich?

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes verheiratet sind

Sind die Eltern bei Geburt des Kindes miteinander verheiratet und führen sie einen gemeinsamen Familiennamen (Ehenamen), so erhält das Kind automatisch diesen Namen als Geburtsnamen. Eine Namenserklärung nach deutschem Recht ist nicht erforderlich (§ 1616 BGB). Wenn bei oder nach einer Eheschließung in Deutschland ein gemeinsamer Ehename erklärt wurde, muss dies durch eine deutsche Heiratsurkunde oder Namensbescheinigung nachgewiesen werden.

In Fällen, wo die Eltern miteinander verheiratet sind, aber keinen gemeinsamen Ehenamen führen, müssen die Eltern eine Namenserklärung abgeben, damit das Kind einen Geburtsnamen erhält. Haben Sie jedoch bereits für ein Geschwisterkind eine Namenserklärung abgeben und dabei deutsches Recht und den Namen des Vaters oder der Mutter gewählt, gilt diese Namenswahl automatisch auch für alle weiteren Kinder, ohne dass es einer erneuten Namenserklärung bedarf. Legen Sie in diesen Fällen bei der Passantragstellung einen Nachweis über die Namenserklärung für das Geschwisterkind mit vor.

Wenn die Eltern bei der Geburt des Kindes nicht verheiratet sind

Ein Kind, dessen Eltern bei Geburt nicht miteinander verheiratet sind, erhält in der Regel mit Geburt den Familiennamen der Mutter, wenn diese bei Geburt allein sorgeberechtigt ist. Wird dieser Familienname gewünscht, ist keine weitere Namenserklärung erforderlich. Wünschen die Eltern einen anderen Familiennamen, kann der Name durch Namenserklärung geändert werden.

Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet, aber gemeinsam sorgeberechtigt, so ist in der Regel eine Namenserklärung erforderlich. Für die gemeinsame Sorgeberechtigung ist eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Vaterschaftsanerkennung erforderlich.

Wahl ausländischen Namensrechts

Ein Doppelname als Kombination aus den beiden Nachnamen der Eltern ist nach deutschem Recht nicht als Familienname für das Kind zulässig. Wenn einer der Elternteile eine andere Staatsangehörigkeit als die deutsche besitzt, können die Eltern jedoch auch eine Rechtswahl in das Heimatrecht des ausländischen Elternteils für die Namensführung des Kindes treffen. Der Geburtsname des Kindes bestimmt sich dann nach den Vorschriften des Heimatrechts des ausländischen Elternteils, sodass ein Doppelname (oder jede andere Kombination) möglich ist, wenn das ausländische Recht diesen erlaubt. Die Namenserklärung erstreckt sich in dem Fall nicht auf weitere Kinder.

In einem Mitgliedstaat der Europäischen Union erworbener Name

Seit dem 29. Januar 2013 ist eine neue gesetzliche Regelung eingetreten (Artikel 48 EGBGB), wonach auch Familiennamen, die während eines gewöhnlichen Aufenthaltes in einem EU-Land erworben und dort in ein Personenstandsregister eingetragen wurden, für den deutschen Rechtsbereich Anerkennung finden, sofern dies nicht den wesentlichen Grundsätzen des deutschen Namensrechts widerspricht. Wird ein solcher Name für ein Kind gewählt, ist hierfür eine Namenserklärung abzugeben.

Der Name wird keinesfalls automatisch aus der ausländischen Geburtsurkunde übernommen. In der Regel kann damit der in der europäischen Geburtsurkunde eingetragene Familienname des Kindes (auch ein Doppelname) zum Geburtsnamen erklärt werden. Eine Namenserklärung nach Art. 48 EGBGB erstreckt sich nicht auf weitere Kinder, d.h. für jedes Kind muss eine Namenserklärung abgegeben werden.

Notwendige Unterlagen

  • Antrag
  • Geburtsurkunde des Kindes
  • Heiratsurkunde der Eltern
  • Reisepässe beider Elternteile
  • Geburtsurkunden beider Elternteile
  • falls die Eltern bei Geburt des Kindes nicht miteinander verheiratet waren, Nachweis einer wirksamen Vaterschaftsanerkennung
  • falls zutreffend Scheidungsurteil oder Sterbeurkunde

Hier können Sie einen Termin buchen.

Im Einzelfall kann die Vorlage weiterer Dokumente erforderlich werden.
Bahrainische Urkunden bedürfen einer Apostille, die durch das bahrainische Außenministerium (dortige Konsularabteilung) ausgestellt wird.

Gebühr

Bei Ihrem Termin in der Botschaft zahlen Sie zunächst nur die Gebühr für die Beglaubigung Ihrer Unterschriften sowie der anzufertigenden Kopien. Diese können mit Bargeld in BHD zum aktuellen Wechselkurs bezahlt werden:

  • Beglaubigung der Unterschriften auf dem Erklärungsformular, 79,57 EUR
  • Beglaubigung der Kopien der erforderlichen Dokumente 22,76 EUR.

Es wird empfohlen, sich eine Bescheinigung über die Wirksamkeit der Namenserklärung als Nachweis für zukünftige Passanträge ausstellen zu lassen. Die Gebühr für die Ausstellung wird vom jeweiligen Standesamt individuell festgesetzt

nach oben