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Weitere Konsularische Dienstleistungen
Beglaubigung, © Photothek.de
Die Deutsche Botschaft Manama bietet eine Vielzahl von konsularischen Dienstleistungen an. Weitere Informationen finden Sie nachfolgend.
Für die Beglaubigung von Fotokopien/Abschriften sind folgende Unterlagen zum Termin mitzubringen:
- Original des betreffenden Dokuments
- Gebühr
Die Kopien werden direkt in der Botschaft gefertigt.
Abschrift eines Schriftstücks in einer Fremdsprache mit nichtlateinischen Schriftzeichen:
Studierende, die in Deutschland studieren, und Studienbewerber, die eine Kopiebeglaubigung für ihre Bewerbung bei einer Universität bzw. einer deutschen Hochschule benötigen, sind von der Gebühr befreit.
Für die Kopiebeglaubigung können Sie hier einen Termin buchen.
Die Unterschriftsbeglaubigung ist die „einfachere“ Form. Mit der Unterschriftsbeglaubigung bestätigt der Notar bzw. Konsularbeamte, dass die genannte Person das Dokument vor ihm unterzeichnet hat. Die Unterschrift muss persönlich vor dem zuständigen Konsularbeamten geleistet oder vor ihm anerkannt werden. Eine Belehrung über die rechtliche Bedeutung des zu unterzeichnenden Dokuments findet nicht statt.
In vielen Fällen ist die Unterschriftsbeglaubigung ausreichend, um ein Dokument rechtlich wirksam werden zu lassen.
Einige Beispiele hierfür sind:
- Genehmigungserklärung bzw. Vollmachtsbestätigung: Jemand hat in Ihrem Namen einen Vertrag unterzeichnet oder eine Erklärung abgegeben, ohne vorab hierzu von Ihnen bevollmächtigt worden zu sein. Nun werden Sie gebeten, diese Erklärung nachträglich zu genehmigen, damit der Vertrag rechtliche Wirkung entfalten kann.
- Einfache Vollmachten: Vollmachten, in denen sich der Vollmachtgeber weniger stark bindet, z. B. widerrufliche Vollmachten für ein einzelnes Rechtsgeschäft wie Handelsregistereintragungen oder einfache Nachlassvollmachten
- Beantragung eines Führungszeugnisses
- Erklärung zur Ausschlagung einer Erbschaft
Hierzu gehören jedoch nicht: Generalvollmachten, Vorsorgevollmachten, Patientenverfügungen – diese müssen in aller Regel notariell beurkundet werden.
Zur Unterschriftsbeglaubigung bringen Sie bitte mit:
- das zu unterzeichnende Dokument
- bei Genehmigungserklärungen auch den bereits geschlossenen Vertrag; bei Vollmachten Nachweis zum Wert des Rechtsgeschäfts
- ein gültiges amtliches Ausweispapier mit Lichtbild
- falls Sie nicht im eigenen Namen, sondern im Namen z. B. einer Firma, eines Mündels, etc. unterschreiben, zusätzlich einen Nachweis (im Original oder beglaubigter Kopie) darüber, dass Sie berechtigt sind, die Firma / die Person zu vertreten
Die Unterschriftsbeglaubigung benötigt Vorbereitung. Daher benutzen Sie bitte nicht das Online-Buchungssystem zur Terminvergabe. Stattdessen setzen Sie sich bitte per E-Mail info@manam.diplo.de direkt mit uns in Verbindung.
Der Konsularbeamte beurkundet nur, soweit dies notwendig ist, d.h. wenn gesetzliche Beurkundungspflichten für den deutschen Rechtsverkehr vorliegen. Er tritt hierbei nicht in Konkurrenz zu den deutschen Notaren. Seine Beurkundungen sind ergänzende Dienstleistungen, die sonst nicht erbracht werden könnten. Konsularbeamte handeln nach pflichtgemäßem Ermessen; sie sind im Gegensatz zu einem Notar in Deutschland, der seine Urkundstätigkeit nicht ohne ausreichenden Grund verweigern darf, nicht zur Beurkundung verpflichtet. Bitte klären Sie daher unbedingt vorab, ob die gewünschte Beurkundung durchgeführt werden kann.
Beispiele für zu beurkundende Rechtsgeschäfte sind:
- komplizierte Grundstücksgeschäfte
- Antrag auf Erteilung eines Erbscheins
- Antrag auf Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses
- eidesstattliche Versicherung (z. B. zum Personenstand, in Rentenangelegenheiten, bei Führerscheinverlust, etc.)
- Vaterschaftsanerkennung
- Unterhaltsverpflichtung
Jede Beurkundung muss vorbereitet werden und kann nur nach vorheriger individueller Terminabsprache vorgenommen werden.
Die Deutsche Botschaft kann verschiedene konsularische Bescheinigungen ausstellen. Dies sind z. B.
- Lebensbescheinigungen (bitte beachten, dass keine Beratung durchgeführt wird)
- Aufhebungsbescheinigungen für Sperrkonten
Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte über visa@manam.diplo.de.
Für die Ausstellung von konsularische Bescheinigungen können Sie hier einen Termin buchen.
Allgemeines
Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt. Führungszeugnisse werden nur in deutscher Sprache erteilt.
Form des Antrags
Der Antrag muss persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Der gesetzliche Vertreter muss seine Vertretungsmacht nachweisen. Personen, die im Ausland wohnen, können ihren Antrag in einfacher Schriftform direkt beim Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21/IR, 53094 Bonn stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, empfohlen wird jedoch die Nutzung des Formulars, das auf der Webseite des BfJ (auch in Englisch und Französisch) ausgefüllt und ausgedruckt werden kann. Auf der Webseite gibt es zudem ausführliche Informationen zum Bundeszentralregister (BZR) sowie zum Inhalt der verschiedenen Führungszeugnisse.
Inhalt des Antrags
Der Antrag muss enthalten:
Vorname, Familienname, Geburtsname
Geburtsort und -datum
Staatsangehörigkeit
Eigenhändige Unterschrift
Private Anschrift
Für das Behördenführungszeugnis zusätzlich: Anschrift und Geschäftszeichen der zuständigen Behörde sowie Verwendungszweck
Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Die Bestätigung kann durch die Botschaft, eine ausländische Behörde oder einen Notar erfolgen. Es genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers, aus der sich die Personendaten ergeben. Die Kopie ist vor Beglaubigung vom Antragsteller zu unterschreiben.
Überbeglaubigung und Apostille
Gelegentlich verlangen bahrainische Behörden ein Führungszeugnis mit Überbeglaubigung (durch das BfJ) oder Apostille (durch das Bundesverwaltungsamt). Die Überbeglaubigung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille. Der Antrag auf Überbeglaubigung kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder – sofern Ihnen das Führungszeugnis bereits vorliegt – unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden. In jedem Fall ist das Land anzugeben, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.
Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und gegebenenfalls zusätzlich die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, müssen Sie im Einzelfall selbst in Erfahrung bringen. Der Antrag auf Erteilung einer Apostille ist an das Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln zu richten. Wird gleichzeitig eine Überbeglaubigung beantragt, kann der Antrag auch dem BfJ zugeleitet werden. Dieses leitet das Führungszeugnis nach Überbeglaubigung an das BVA zur Erteilung der Apostille weiter.
Gebühren
Die Gebühren sowie Zahlungsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Justiz.
Übersendung des Führungszeugnisses
Das Privatführungszeugnis wird ausschließlich an Sie übersandt. Das Behördenführungszeugnis wird an die deutsche Behörde übersandt, bei der es vorzulegen ist.
Ein Behördenführungszeugnis, das eine Eintragung enthält, kann auf Ihr Verlangen auch an die Botschaft übersandt werden, wo Sie es innerhalb einer Frist (mindestens vier Wochen) einsehen können. Die Einsichtnahme darf nur dem/ der Antragsteller/in persönlich gewährt werden. Nach Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls Sie widersprechen, vernichtet.
Auskunft an Betroffene
Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag durch das BfJ mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Wohnen Sie im Ausland und ist es Ihnen nicht möglich, das Register bei der Behörde einzusehen, so können Sie die Auskunft an die Botschaft übersenden lassen. Die Einsichtnahme wird nur dem/ der Antragsteller/in persönlich gewährt. Die Fertigung einer Kopie der Auskunft ist nicht zulässig. Nach Einsichtnahme wird die Auskunft von der Botschaft vernichtet.
Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BfJ
Was ist eine Apostille?
Mit der Apostille wird die Echtheit der Unterschrift und ggf. des Siegels des Unterzeichners sowie dessen Befugnis zur Ausstellung der Urkunde bestätigt. Die Urkunde muss hierfür im Original vorgelegt werden. Für deutsche Urkunden wird die Apostille von einer dazu bestimmten deutschen Behörde ausgestellt (siehe unten). Eine Beteiligung der Auslandsvertretung des Staates, in dem die Urkunde verwendet werden soll, ist nicht notwendig.
Ob eine deutsche Behörde eine Apostille zu einer bahrainischen Urkunde fordert, liegt in ihrem Ermessen. Diese Forderung wird jedoch oft erhoben. Daher empfiehlt es sich, die Apostille gleich zu beschaffen, damit es später nicht zu Verzögerungen kommt.
Ausstellung einer Apostille in Bahrain
In Bahrain werden Apostillen nur vom Außenministerium erteilt. Bitte informieren Sie sich über die weiteren Einzelheiten direkt beim bahrainischen Außenministerium. Weiterführende Informationen, finden Sie auf der Webseite des bahrainischen Außenministeriums .