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Eheschließungen

Eheringe

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30.09.2021 - Artikel


Allgemeines

Hat ein Deutscher* im Ausland eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Ehe geschlossen, so kann die Eheschließung auf Antrag im Eheregister beurkundet werden. Für den Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit ist der Zeitpunkt der Antragstellung maßgebend. Auf den Zeitpunkt der Eheschließung kommt es nicht an. Die Ehe kann also auch vor dem 01.01.2009 geschlossen worden sein.

Voraussetzung ist allerdings, dass für diese Ehe weder ein deutscher Heiratseintrag noch ein Familienbuch auf Antrag angelegt worden ist. Es wird nicht vorausgesetzt, dass die Ehe bei Antragstellung noch besteht.

Die Botschaft kann bei der Entgegennahme eines Antrages auf Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister mitwirken, wenn mindestens ein Ehegatte deutscher Staatsangehöriger ist und dieser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Amtsbezirk der Vertretung hat.

Wirksamkeit von Eheschließungen für den deutschen Rechtsbereich

Im Bereich der Anerkennung von im Ausland erfolgten Eheschließungen für den deutschen Rechtsbereich sind folgende allgemeine Grundsätze zu beachten:

Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche sind dementsprechend nicht verpflichtet, einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) vorlagen und wenn das Orts- oder Geschäftsstatut hinsichtlich der Form der Eheschließung (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) gewahrt wurde.

Bitte beachten Sie:

Gem. § 172 des deutschen Strafgesetzbuches wird, wer eine Ehe schließt, obwohl er verheiratet ist, oder wer mit einem Verheirateten eine Ehe schließt, mit Freiheitssstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. 

Zuständigkeit

Zuständig für die Beurkundung einer im Ausland geschlossenen Ehe im Eheregister ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die Antragsberechtigten Personen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. Ergibt sich danach keine Zuständigkeit, ist die Ersatzzuständigkeit des Standesamts I in Berlin gegeben.

Das Standesamt I führt ein Verzeichnis der beurkundeten Auslandseheschließungen bzw. Eheschließungen vor ermächtigten Personen im Inland.

Antragsberechtigung

Antragsberechtigt sind zu Lebzeiten nur die Ehegatten. Eine gemeinsame Antragstellung der Ehegatten wird nicht gefordert; jeder Ehegatte kann die Beurkundung ohne Zustimmung des anderen beantragen.

Beizufügende Nachweise und Unterlagen

Die nachfolgende Aufzählung ist nicht abschließend. Das zuständige Standesamt kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen.

  • Nachweis der Eheschließung (Eheurkunde, Ehevertrag ggf. Registrierungsnachweis etc.)

  • Nachweis der Staatsangehörigkeit der Ehegatten (z.B. beglaubigte Kopie des Reisepasses oder Passersatzes, des amtlichen Personalausweises mit Angabe der Staatsangehörigkeit oder eine Bescheinigung der zuständigen Heimatbehörde bzw. eine Staatsangehörigkeitsurkunde).

  • Falls einer der Beteiligten die Staatsangehörigkeit nicht seit Geburt besitzt, sollte die entsprechende Staatsangehörigkeitsurkunde in beglaubigter Kopie beigefügt werden.

  • Nachweis zur Abstammung (z.B. beglaubigte Abschrift des Geburtseintrages)

  • ggf. Nachweis zur Namensführung in der Ehe

  • Sofern ein Ehegatte bereits einmal verheiratet oder verpartnert war: Eheurkunde bzw. Lebenspartnerschaftsurkunden aller Vorehen bzw. vorherigen Lebenspartnerschaften, ggbf. Auflösungsnachweise aller Vorehen bzw. Lebenspartnerschaften (z.B. Sterbeurkunden oder Scheidungsurteile bzw. Urteil über die Auflösung der Lebenspartnerschaft mit Rechtskraftvermerk, ggf. Anerkennungsbescheid der Landesjustizverwaltung)

Gebühren

a) Erhebung durch die Auslandsvertretungen

Für eine evtl. erforderliche Beglaubigung der Unterschrift wird eine Gebühr in Höhe von 56,43 EUR erhoben. Für die Erhebung anderer Gebühren und Auslagen (z.B. Beglaubigung von Fotokopien), werden Gebühren nach Einzelfallberechnung erhoben.

b) Erhebung durch das zuständige Standesamt

Gebühren und Auslagen für Anträge auf Beurkundung einer Auslandseheschließung im Eheregister werden gemäß § 72 PStG durch das zuständige Standesamt nach Maßgabe von Landesrecht erhoben. Es gibt keine bundeseinheitliche Gebühren- und Auslagenregelung.

Allgemeine Grundsätze


Für die Anerkennung einer im Ausland geschlossenen Ehe für den deutschen Rechtsbereich gibt es kein bestimmtes Verfahren sowie dafür allein zuständige Behörden.

Die „Registrierung“ einer im Ausland geschlossenen Ehe ist durch das deutsche Recht nicht vorgeschrieben. Deutsche sind dementsprechend nicht verpflichtet, einen Antrag auf Beurkundung im Eheregister (§ 34 PStG) zu stellen.

Die Frage der Wirksamkeit der im Ausland erfolgten Eheschließung für den deutschen Rechtsbereich ist stets nur eine Vorfrage im Zusammenhang mit der Entscheidung über eine andere Amtshandlung (z.B. Namenserklärung, Eintragung in der Steuerkarte u.ä.). Eine im Ausland erfolgte Eheschließung kann grundsätzlich nur anerkannt werden, wenn im Zeitpunkt der Eheschließung die materiell-rechtlichen Eheschließungsvoraussetzungen (z.B. Ledigkeit, Mindestalter) für beide Verlobte nach ihrem jeweiligen Heimatrecht (Art. 13 Abs. 1 EGBGB) vorlagen und wenn das Orts- oder Geschäftsstatut hinsichtlich der Form der Eheschließung (Art. 11 Abs. 1 EGBGB) gewahrt wurden.


Bitte beachten Sie:

  • Auf Wunsch wird Ihnen eine gebührenpflichtige Kopie bzw. beglaubigte Kopie des Antrags ausgehändigt.

  • Eine Unterschriftsbeglaubigung ist nur erforderlich, sofern im Rahmen des Antrages eine Namenserklärung abgegeben wird.

  • Der Antrag kann direkt beim zuständigen Standesamt (siehe Punkt 2) unten) gestellt werden, sofern keine Unterschriftsbeglaubigung erforderlich ist.

  • Sofern Sie in Deutschland noch einen Meldewohnsitz haben, wenden Sie sich bitte an das für den Wohnsitz zuständige Standesamt.

  • Ausländische öffentliche Urkunden sollten in legalisierter Form vorgelegt werden.

Eheschließung in Bahrain - Konsularbescheinigung

Im Regelfall wird von den bahrainischen Behörden eine Konsularbescheinigung der Botschaft über die Ehefähigkeit angefordert (sog. „letter of non-objection“). Vor der Erteilung einer entsprechenden - gebührenpflichtigen - Bescheinigung ist von dem deutschen Eheschließenden ein vom zuständigen Standesamt ausgestelltes Ehefähigkeitszeugnis (§ 39 PstG) vorzulegen.

Für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses ist das Standesamt am (letzten) Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland zuständig. Hatte der Eheschließende im Inland nie Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt, so ist das Standesamt I in Berlin für die Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses zuständig (§ 39 Abs. 1 PStG).

Es werden ausschließlich mehrsprachige Ehefähigkeitszeugnisse ausgestellt, die eine Gültigkeitsdauer von sechs Monaten vom Tag oder Ausstellung ab haben. Das Ehefähigkeitszeugnis verliert seine Gültigkeit, wenn die Ehe nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Ausstellung des Ehefähigkeitszeugnisses geschlossen wird. Ist in dem Ehefähigkeitszeugnis eine kürzere Geltungsdauer angegeben, so ist diese maßgebend.

Antragsformulare

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