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Führungszeugnis

Jemand zeigt mit dem Finger auf ein erweitertes Führungszeugnis

Führungszeugnis, © Stephan Jansen/dpa

03.12.2023 - Artikel

Allgemeines

Jeder Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag durch das Bundesamt für Justiz (BfJ) ein Führungszeugnis für eigene Zwecke (Privatführungszeugnis) oder ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer deutschen Behörde (Behördenführungszeugnis) erteilt. Führungszeugnisse werden nur in deutscher Sprache erteilt.

Form des Antrags

Der Antrag muss persönlich oder durch den gesetzlichen Vertreter gestellt werden. Der gesetzliche Vertreter muss seine Vertretungsmacht nachweisen. Personen, die im Ausland wohnen, können ihren Antrag in einfacher Schriftform direkt beim Bundesamt für Justiz, Sachgebiet IV 21/IR, 53094 Bonn stellen. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, empfohlen wird jedoch die Nutzung des Formulars, das auf der Webseite des BfJ (auch in Englisch und Französisch) ausgefüllt und ausgedruckt werden kann. Auf der Webseite gibt es zudem ausführliche Informationen zum Bundeszentralregister (BZR) sowie zum Inhalt der verschiedenen Führungszeugnisse.

Inhalt des Antrags

Der Antrag muss enthalten:

Vorname, Familienname, Geburtsname

Geburtsort und -datum

Staatsangehörigkeit

Eigenhändige Unterschrift

Private Anschrift

Für das Behördenführungszeugnis zusätzlich: Anschrift und Geschäftszeichen der zuständigen Behörde sowie Verwendungszweck

Die Personendaten und die Unterschrift müssen amtlich bestätigt sein. Die Bestätigung kann durch die Botschaft, eine ausländische Behörde oder einen Notar erfolgen. Es genügt auch eine amtlich beglaubigte Fotokopie eines amtlichen Personalpapiers, aus der sich die Personendaten ergeben. Die Kopie ist vor Beglaubigung vom Antragsteller zu unterschreiben.

Überbeglaubigung und Apostille

Gelegentlich verlangen bahrainische Behörden ein Führungszeugnis mit Überbeglaubigung (durch das BfJ) oder Apostille (durch das Bundesverwaltungsamt). Die Überbeglaubigung ist Voraussetzung für die Erteilung einer Apostille. Der Antrag auf Überbeglaubigung kann entweder gleichzeitig mit dem Antrag auf Erteilung des Führungszeugnisses oder – sofern Ihnen das Führungszeugnis bereits vorliegt – unter Vorlage des Originalführungszeugnisses im Nachhinein gestellt werden. In jedem Fall ist das Land anzugeben, in dem das Führungszeugnis vorgelegt werden soll.

Ob die Überbeglaubigung eines Führungszeugnisses und gegebenenfalls zusätzlich die Erteilung einer Apostille erforderlich ist, müssen Sie im Einzelfall selbst in Erfahrung bringen. Der Antrag auf Erteilung einer Apostille ist an das Bundesverwaltungsamt Köln, Referat II B 4, 50728 Köln zu richten. Wird gleichzeitig eine Überbeglaubigung beantragt, kann der Antrag auch dem BfJ zugeleitet werden. Dieses leitet das Führungszeugnis nach Überbeglaubigung an das BVA zur Erteilung der Apostille weiter.

Gebühren

Die Gebühren sowie Zahlungsmöglichkeiten finden Sie auf der Webseite des Bundesamt für Justiz.

Übersendung des Führungszeugnisses

Das Privatführungszeugnis wird ausschließlich an Sie übersandt. Das Behördenführungszeugnis wird an die deutsche Behörde übersandt, bei der es vorzulegen ist.

Ein Behördenführungszeugnis, das eine Eintragung enthält, kann auf Ihr Verlangen auch an die Botschaft übersandt werden, wo Sie es innerhalb einer Frist (mindestens vier Wochen) einsehen können. Die Einsichtnahme darf nur dem/ der Antragsteller/in persönlich gewährt werden. Nach Einsichtnahme wird das Führungszeugnis an die Behörde weitergeleitet oder, falls Sie widersprechen, vernichtet.

Auskunft an Betroffene

Einer Person, die das 14. Lebensjahr vollendet hat, wird auf Antrag durch das BfJ mitgeteilt, welche Eintragungen über sie im Register enthalten sind. Wohnen Sie im Ausland und ist es Ihnen nicht möglich, das Register bei der Behörde einzusehen, so können Sie die Auskunft an die Botschaft übersenden lassen. Die Einsichtnahme wird nur dem/ der Antragsteller/in persönlich gewährt. Die Fertigung einer Kopie der Auskunft ist nicht zulässig. Nach Einsichtnahme wird die Auskunft von der Botschaft vernichtet.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des BfJ

http://www.bundesjustizamt.de

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